Der Zweckverband Südstormarn hat einen A-RW 1 Nachweis „Mengenbewirtschaftung“ erarbeitet (siehe Anlage). Im Folgenden werden relevante Auszüge dargestellt:
Der Nachweis beinhaltet die Gegenüberstellung des natürlichen Wasserhaushaltes auf der ehemaligen Ursprungsfläche mit dem veränderten Wasserhaushalt auf der zukünftig nach Bebauungsplan genutzten Fläche einschließlich der Bewertung und Auflistung möglicher Kompensationsmaßnahmen.
Als Wasserhaushalt im Sinne des A-RW 1 wird der Verbleib des Regenwassers auf einer Fläche verstanden. Dieser teilt sich in drei Bereiche:
a: Abfluss von Flächen (Anteil der abflusswirksamen Flächen)
g: Neubildung d. Grundwassers= Versickerung (Anteil der versickerungswirksamen Flächen)
v: Verdunstung (Anteil der verdunstungswirksamen Flächen)
Diese drei Parameter a-g-v sind nach vorgegebener Verteilung abhängig von der Art der gewählten Befestigung einer Fläche anzuwenden.
Da durch den Bebauungsplan ein bereits bebautes Gebiet überplant wird, existiert hier ein bestehendes Entwässerungssystem des Zweckverbands Südstormarn. Dies beinhaltet ein Trennsystem zur Ableitung des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswasser. Die Ableitung des Schmutzwassers ist nicht Bestandteil dieses Nachweises, hier wird ausschließlich die Oberflächenentwässerung betrachtet.
Durch die Festlegungen im Bebauungsplan Nr. 114 „Siedlung Stemwarde – östlicher Teil“ kommt es zu einer „extremen Schädigung “ des natürlichen Wasserhaushalts. Diese wird durch eine zu große Ableitung des Niederschlagswassers aus dem Gebiet und der dadurch starken Reduzierung von Versickerung und Verdunstung verursacht.
In der Regel ist eine Kompensation für die Schädigung zu finden. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 114 geschieht allerdings mit dem ausdrücklichen Ziel, eine weitere Versiegelung im Bebauungsplangebiet zu reglementieren und zu begrenzen. Da durch diese Festlegungen keine Änderungserfordernisse am bestehenden Entwässerungssystem entstehen, und im genutzten Gewässersystem „Neuschönningstedter Graben" keine Probleme bekannt sind, werden – nach heutigem Stand – keine weiteren Kompensationsmaßnahmen der ermittelten extremen Schädigung des naturnahen Wasserhaushalts erforderlich.
Aufgrund der Schädigung wird dennoch empfohlen, dass Grundstückseigentümer:innen das anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken versickern. Im Bestand wird die Versickerung bereits überwiegend praktiziert, aber es sind auch Grundstücke bekannt, die eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse (Lehmlinsen) nicht ermöglichen. Bei diesen Grundstücken würde nur die (ggf. gedrosselte) Ableitung des Niederschlagswassers über das öffentliche Kanalnetz eine ordnungsgemäße Entwässerung ermöglichen. Zudem liegt das Bebauungsplangebiet in der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets Glinde, hier gelten verschärfte gesetzliche Auflagen und Einschränkungen für den Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen. In der Satzung des Zweckverbands ist neben dem Anschluss- und Benutzungszwang auch ein Anschluss- und Benutzungsrecht festgeschrieben, dies widerspricht der pauschalen Festlegung einer verpflichtenden Versickerung. Daher wird eine Versickerung empfohlen, jedoch nicht verbindlich im Bebauungsplan festgesetzt. Darüber hinaus wir eine örtliche Bauvorschrift zur wasserdurchlässigen Oberflächengestaltung (Zuwegungen und Stellplätze) festgelegt, um zukünftig den Anteil an versickerungsfähigen Flächen zu erhöhen bzw. die Vollversiegelung zu minimieren.