Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 114 "Stemwarde Siedlung - östlicher Teil"

Begründung der Planung B-Plan 114

4.6. Grünordnung

Im Plangebiet gilt die Satzung der Stadt Reinbek zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutz). Unabhängig davon werden die vorhandenen schützenswerten Bäume im öffentlichen Raum gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB als zu erhaltenen festgesetzt. Diese sind dauerhaft von der Gemeinde zu erhalten und bei Abgang durch einheimische Bäume zu ersetzen.

Des Weiteren wird festgesetzt, dass Flachdächer sowie flachgeneigte Dächer von baulichen Nebenanlagen die Gebäude i. S. d. § 2 LBO sind sowie Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) i. S. d. § 12 BauNVO mit einer Dachneigung unter 10 Grad vollständig mit einer extensiven Begrünung zu versehen sind.

4.7. Immissionsschutz

Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (siehe Kapitel 3.16) hat sich herausgestellt, dass aufgrund des Verkehrs- und Sportlärms schalltechnische Maßnahmen notwendig sind. Auf Basis der Gutachten werden folgende Festsetzungen und Maßnahmen zum Thema Immissionsschutz getroffen:

Verkehrslärm

Aktiver Lärmschutz entlang der Straßen innerhalb des Plangeltungsbereiches ist aufgrund von Belegenheitsgründen und aufgrund der Erschließung der Bestandsbebauung nicht realisierbar. Entlang der Bundesautobahn A24 ist aktiver Lärmschutz vorhanden. Auf eine Umsetzung weiterer aktiver Schallschutzmaßnahmen wird daher im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung verzichtet.

Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangeltungsbereiches können auf-grund der Bauweise durch Grundrissgestaltung (Verlegung der schützenswerten Nutzungen auf die lärmabgewandte Seite) oder passiven Schallschutz geschaffen werden.

Gemäß DIN 4109 (Januar 2018) ergeben sich Anforderungen an den passiven Schallschutz zum Schutz der Wohn- und Büronutzungen vor von außen eindringenden Geräuschen. Zum Schutz dieser Nutzungen ist deshalb im jeweiligen Baufreistellungsverfahren oder Baugenehmigungsverfahren der Schallschutz gegen Außenlärm (Gegenstand der bautechnischen Nachweise) nach der DIN 4109 Teil 1 und Teil 2 (Ausgabe 01/2018) nachzuweisen. Die Dimensionierung des passiven Schallschutzes erfolgt über die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109. Die maßgeblichen Außenlärmpegel sind in der Abbildung 12 für schutzbedürftige Räume und in Abbildung 13 für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, dargestellt.

Aufgrund der Überschreitung des Wertes von 45 dB(A) nachts (vgl. Abb. 10) sind zum Schutz der Nachtruhe bei Neu-, Um- und Ausbauten für zum Schlafen genutzte Räume schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt werden kann.

Hinsichtlich der Anordnung von Außenwohnbereichen ist festzustellen, dass der geltende Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) tags im straßennahen Bereich der Stemwarder Straße in einem Abstand von bis zu 32 m zur Straßenmitte, des Grenzwegs in einem Abstand von 19 m zur Straßenmitte und des Sandwegs in einem Abstand von 10 m zur Straßenmitte überschritten wird (vgl. Abb. 9).

In den von Überschreitungen des geltenden Immissionsgrenzwertes tags betroffenen Bereichen (In der B-Planzeichnung mit Ziffer A gekennzeichnet) sind bei Neu-, Um- und Ausbauten Außenwohnbereiche wie Terrassen, Balkone, Loggien und Dachterrassen nur in geschlossener Gebäudeform zulässig oder auf den lärm- und straßenabgewandten Seiten anzuordnen. Zudem besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Einzelfallprüfung für ein konkretes Bauvorhaben zu prüfen, ob mit Abschirmungen auch an Außenwohnbereichen an den der nächstgelegenen Straße zugewandten Seiten die Anforderungen an hinreichenden Schallschutz ggf. erfüllt werden. Die Ausführung von nicht beheizten Wintergärten innerhalb des Plangeltungsbereiches ist generell zulässig.

Sportlärm

In dem von Überschreitungen betroffenen Bereich (vgl. Abb. 11) befindet sich ein Bestandsgebäude (Mittelweg 8). Für dieses Bestandsgebäude ist unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus eine Verträglichkeit gegeben.

In dem von Überschreitungen betroffenen Bereich (in der B-Planzeichnung mit Ziffer B gekennzeichnet) sind für Neu-, Um- und Ausbauten für eine rechtssichere Abwägung Immissionsorte gemäß 18. BImSchV auszuschließen. Der Ausschluss von Immissionsorten könnte durch Abrücken der Baugrenze, den Ausschluss von Obergeschossen, durch Grundrissgestaltung (Anordnung von schutzbedürftigen Räumen an der lärmabgewandten Seite) oder den Einbau von nicht öffenbaren Fenstern (Lichtöffnungen, Festverglasung) zu schutzbedürftigen Räumen erfolgen.

4.8. Örtliche Bauvorschriften

Für den Bebauungsplan Nr.114 werden neben den textlichen Festsetzungen auch örtliche Bauvorschriften festgelegt, welche sich an der gebietstypischen Bestandsbebauung orientieren.

Im Einzelnen sollen folgende Regelungen getroffen werden:

Dachformen, Dachneigungen und Dachbegrünung

In allen allgemeinen Wohngebieten sollen nur Sattel-, Zelt-, Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig sein. Solaranlagen sollen in diesem Zusammenhang im gleichen Neigungswinkel angebracht werden wie die übrige Dachfläche. Dachneigung von unter 25 Grad sollen bei Hauptgebäuden ebenfalls zulässig sein, wenn diese intensiv begrünt werden.

Stellplätze

Um dem hohen Pkw-Anteil gerecht zu werden und möglichst wenig ruhenden Verkehr im Straßenraum unterzubringen, sind je Wohneinheit mindestens 1,5 Stellplätze auf privaten Flächen anzulegen. Bei der Berechnung der Stellplatzzahl sind Bruchteile auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.

Wasserdurchlässige Oberflächengestaltung

Um zukünftig den Anteil an versickerungsfähigen Flächen zu erhöhen bzw. die Vollversiegelung zu minimieren soll auf Zuwegungen und Stellplätzen eine Wasserdurchlässigkeit gewährleistet sein.

Nicht überbaubare Grundstücksflächen

Um die ökologischen und klimatischen Bodenfunktionen zu erhalten, sollen so genannte „Schottergärten“ verhindert werden. Gemäß § 8 Abs. 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein sind die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen. Dies bedeutet, dass die Verwendung von Materialien, welche die ökologischen und klimatischen Bodenfunktionen auf den Grünflächen behindern, nicht zulässig ist.