Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 114 "Stemwarde Siedlung - östlicher Teil"

Begründung der Planung B-Plan 114

3.14. Archäologie

Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale und archäologische Interessensgebiete sind nicht erkennbar. Das Gesetz zum Schutz der Denkmale des Landes Schleswig-Holstein (DSchG) legt für den Fall eines Fundes gemäß § 15 DSchG folgendes fest:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zum Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

3.15. Kampfmittel

Eine konkrete Belastung des Plangebietes durch Kampfmittel ist nicht bekannt. Laut einer offiziellen Auflistung der Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (KampfmV SH 2012-Anhang) war Reinbek ein Standort mit bekannten Bombenabwürfen. Eine Belastung des Plangebietes durch Kampfmittel kann nicht ausgeschlossen werden. Die Eigentümerin:innen oder die Nutzungsberechtigte ist gemäß §2 Abs. 3 KampfmV SH verpflichtet, vor der Errichtung von baulichen Anlagen und vor Beginn von Tiefbauarbeiten beim Landeskriminalamt SH – Kampfmittelräumdienst eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen.

3.16. Immissionen

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 114 wurde eine schalltechnische Untersuchung von LAIRM Consult GmbH, Bargteheide erstellt, in der die auf das Bebauungsplangebiet einwirkenden Geräusche des öffentlichen Verkehrs und Sportlärms ermittelt und beurteilt wurden. Im Gutachten wurden deshalb folgende Konflikte untersucht:

  • Auswirkung von Verkehrslärm auf das Plangebiet
  • Auswirkung von Sportlärm auf das Plangebiet

Zum Schutz der innerhalb der Plangebietes geplanten Nutzung vor Verkehrslärm und Sportlärm sind Aussagen zum Schallschutz und erforderliche Festsetzungsvorschläge zur passiven Lärmschutzmaßnahmen unterbreitet worden. Die Grundlage hierfür bildeten die im Gutachten genannten Richtlinien und Vorschriften. Die für den Bebauungsplan relevanten Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung werden im Folgenden wiedergegeben, eine detaillierte Erläuterung ist dem Gutachten (siehe Anhang) zu entnehmen.

Verkehrslärm

Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Belastungen aus Verkehrslärm berechnet. Dabei wurde der Straßenverkehrslärm auf den umliegenden Straßenabschnitten berücksichtigt. Die Verkehrsbelastungen wurden der 2. Stufe der Lärmaktionsplanung der Stadt Reinbek entnommen und auf den Prognosehorizont 2035/40 hochgerechnet (Hochrechnungsfaktor: 1,1). Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgte auf Grundlage der Rechenregeln der RLS- 19.

Im vorliegenden Fall ist der B-Plan-induzierte Zusatzverkehr nicht beurteilungsrelevant, da aufgrund der bisherigen Nutzung und der vorliegenden Verkehrsbelastung auf den umliegenden Straßenabschnitten nicht mit einer erheblichen Zunahme im öffentlichen Straßenverkehr zu rechnen ist.

Innerhalb des Plangeltungsbereiches sind im straßennahen Bereich der Stemwarder Straße die höchsten Beurteilungspegel aus Verkehrslärm von bis zu 68,0 dB(A) tags (vgl. Abb. 9) und 60 dB(A) nachts (vgl. Abb. 10) zu erwarten. Im Bereich westlich des Sandweges sowie entlang der Feldstraße, der Stemwarder Straße und des Grenzwegs wird der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags überwiegend überschritten. Der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) nachts wird überall überschritten. Überschreitungen der für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags sind im straßennahen Bereich und von 49 dB(A) nachts entlang der Straßen Feldstraße, Stemwarder Straße, Grenzweg und Sandweg zu erwarten. Die Anhaltswerte der Gesundheitsgefahr von 70 dB(A) tags und von 60 dB(A) nachts werden im gesamten Plangeltungsbereich nicht erreicht.

Aufgrund der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in Teilbereichen des Gebiets sind passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Diese werden im Kapitel 4.7 Immissionsschutz näher erläutert.

Sportlärm

Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden die schalltechnischen Auswirkungen durch die Nutzung der Sportanlage auf den Plangeltungsbereich ermittelt und beurteilt. Die Sportanlage besteht aus einem Ballspielplatz mit zwei Toren. Nördlich grenzt noch eine Kinderballspielfläche mit zwei Minitoren an. Die Kinderballspielfläche wird in der Berechnung nicht berücksichtigt, da gemäß BImSchG § 22 Absatz (1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, nicht mit Immissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerten verglichen werden dürfen. Die Nutzung des Ballspielplatzes ist auf werktags 8:00 bis 20:00 Uhr und sonn- und feiertags zwischen 9:00 und 12:00 Uhr sowie 15:00 und 20:00 Uhr begrenzt. Somit stellt die Nutzung außerhalb der Ruhezeiten den maßgebenden Lastfall da. Nutzungen innerhalb der Ruhezeiten und nachts sind nicht zulässig. Der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten wird innerhalb des Plangeltungsbereiches fast überall eingehalten wird. Lediglich direkt neben dem Ballspielplatz wird der Immissionsrichtwert in einem Abstand von 18 m zur Plangeltungsbereichsgrenze überschritten (vgl. Abb.11). In dem von Überschreitungen betroffenen Bereich befindet sich ein Bestandsgebäude (Mittelweg 8). Für dieses Bestandsgebäude ist unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus eine Verträglichkeit gegeben. In dem von Überschreitungen betroffenen Bereich, sind entsprechend passive Schallschutzmaßnahmen zu treffen (siehe Kapitel 4.7 Immissionsschutz). Hinsichtlich der kurzzeitig auftretenden Geräuschspitzen wird den Anforderungen der 18. BImSchV entsprochen.

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