Planungsdokumente: 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung inklusive Umweltbericht - Stand: 04.11.2025

3.6. Kampfmittel

Bei einer luftbildtechnischen Auswertung alliierter Kriegsluftbilder und ggf. zusätzlicher historischer Daten konnten durch den Kampfmittelräumdienst Schleswig-Holstein innerhalb des Plangebiets keine Zerstörungen durch Abwurfmunition (Bombentrichter) festgestellt werden. Hinweise auf eine militärische Nutzung innerhalb des Plangebiets konnten ebenfalls nicht erlangt werden. Es handelt sich somit um keine Kampfmittelverdachtsfläche, weiterer Handlungsbedarf besteht für die Erschließung der Flächen nicht.

Aufgrund der Kampfhandlungen im Zweiten Weltkrieg kann das Vorhandensein von Kampfmitteln nie gänzlich ausgeschlossen werden. Die Stadt Reinbek zählt zu den Kommunen mit bekannten Bombenabwürfen. In den Bebauungsplan als verbindliche Bauleitplanung zur Gewerbegebietserweiterung wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen, dass vor dem Beginn von Erdarbeiten Untersuchungen durchzuführen sind, die das Vorhandensein von Bombenblindgängern ausschließen.

3.7. Störfallbetriebe

Störfallbetriebe sind Betriebe, die schwere Unfälle im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 96/82 EG vom 09. Dezember 1996 („Seveso-Richtlinie)“ auslösen können. Die Seveso-Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Flächenausweisungen so vorzunehmen, dass zwischen den betreffenden Betrieben bzw. Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. In das deutsche Recht umgesetzt wurde die Seveso-Richtlinie mit § 50 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58). Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen (...) hervorgerufene Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Innerhalb der gewerblichen Bauflächen ist die Ansiedlung solcher Betriebe oder Betriebsbereiche grundsätzlich zulässig. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die entsprechenden Vorgaben für Abstandsregelungen geprüft und Regelungen aufgenommen, die einen angemessenen Abstand sicherstellen.

3.8. Anbauverbotszone

Das Plangebiet grenzt nördlich an die Sachsenwaldstraße (K26) an. Diese Straße ist als Kreisstraße mit der Ordnungsnummer 26 klassifiziert. Das Plangebiet befindet sich in einem Straßenabschnitt außerhalb der Ortsdurchfahrt. Gemäß § 29 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) ist in einem Korridor von 15 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn eine Anbauverbotszone einzuhalten. Innerhalb dieser Zone dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden, um die Verkehrssicherheit sicherzustellen.