Planungsdokumente: Gemeinde Gaushorn - vorhabenbezogener B-Plan 1 "ehemaliges Bundeswehrlager"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

9.1.4.2 Fachplanungen

Landschaftsrahmenplan:

Im Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (Stand 2020) sind folgende Darstellungen für den Bereich des Plangebietes enthalten.

Südöstlich und nordwestlich außerhalb des Plangebietes liegen Gebiete mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems (Schwerpunktbereiche). Dies sind im Südosten das FFH-Gebiet „Wald bei Welmbüttel“ (Schwerpunktbereich Nr. 185) und im Nordwesten das LSG „Welmbütteler Moor“ sowie ein Niederungsgebiet in Westerbostel im Osten, das der oberen Broklandsau und ihrer Zuflüsse zuzuordnen ist, das sich nach Nordwesten großräumig weiter Richtung Heide und Süderheistedt erstreckt.

Das FFH-Gebiet „Wald bei Welmbüttel“ erfüllt zudem die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Naturschutzgebiet.

Der Bereich des Plangebietes liegt gemäß LRP in einem großräumigen Gebiet mit besonderer Erholungseignung.

Landschaftsplan:

Über einen Landschaftsplan verfügt die Gemeinde Gaushorn nicht.

Geplante Ausweisung Landschaftsschutzgebiet

Seitens des Kreises Dithmarschen ist die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes (LSG) ‚Riesewohld‘ geplant, in dem das Plangebiet voraussichtlich liegen wird.

Das geplante LSG ‚Riesewohld‘ umfasst eine ca. 6.318 ha große Fläche in der Geestlandschaft im westlichen Bereich des Kreises Dithmarschen. Das Plangebiet liegt hier im nördlichen Randbereich des geplanten LSG.

Zum Schutzzweck des LSG ‚Riesewohld‘ enthält die LSG-Verordnung in § 3 (2) u. (3) folgende Angaben:

„(2) Der allgemeine Schutzzweck dieser Verordnung ist

1. der Erhalt des naturraumtypischen Landschaftsbildes wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit, seiner besonderen kulturhistorischen Bedeutung und seiner besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung sowie

2. die Erhaltung des von vertikalen Bauwerken bislang nur gering beeinträchtigten, naturraumtypischen Landschaftsbildes mit seiner Bedeutung für das Landschaftserleben.

(3) Der besondere Schutzzweck dieser Verordnung ist

1. der Erhalt und der Schutz des für diesen Naturraum typischen Reliefs mit den markant ausgeprägten Moränen von Schrum und weiteren markanten Höhenzügen sowie den in die Geest eingeschnittenen Niederungsbereichen […],

2. Erhalt der historischen, alten Wälder und Bauernwälder sowie weiterer landschaftsbildprägender Waldbestände,

3. der Erhalt der historischen Knicklandschaft,

4. der Erhalt der archäologischen Denkmale sowie

5. das Freihalten von nicht landschaftsgerechten Nutzungen und das Landschaftsbild überprägenden Bauwerken, Anlagen und Strukturen.“

Die Darstellungen des Landschaftsrahmenplanes und die geplante Ausweisung des LSG ‚Riesewohld‘ werden in der Umweltprüfung im Zusammenhang mit den jeweiligen Schutzgütern behandelt.

9.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Zur Ermittlung der Umweltauswirkungen der Planung wird auf Basis des Landschaftsrahmenplanes und weiterer umweltbezogener Informationen sowie von Ortsbegehungen, zuletzt im Mai 2019, eine schutzgutbezogene Bestandsaufnahme durchgeführt, die wesentlichen Auswirkungen der Planung beschrieben und hinsichtlich ihrer Erheblichkeit bewertet.

Zunächst werden die einzelnen Wirkfaktoren des Vorhabens dargestellt. Dies dient als Rahmen für die Bewertung der Umweltschutzgüter im Bestand und die Prognose der Umweltauswirkungen in jedem Schutzgut, die in den anschließenden Kapiteln vorgenommen werden.

9.2.1 Die Wirkfaktoren des Vorhabens

Der Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Gaushorn wird die Nachnutzung des ehemaligen Bundeswehrgeländes als Übungsfläche für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ermöglichen und planungsrechtlich absichern. Neben dieser Nutzung sollen die vorhandenen Gebäude und Hallen auf der nördlichen Teilfläche als Lagerflächen für Güter und Geräte genutzt werden, die über einen längeren Zeitraum eingelagert werden und eine geringe Güterumschlagsfrequenz haben.

Von diesem Vorhaben gehen vielfältige Wirkungen, nachfolgend Wirkfaktoren genannt, aus, die positive und negative Auswirkungen auf die Schutzgüter haben können. Um diese Auswirkungen ermitteln und beschreiben zu können, muss der Ist-Zustand der Schutzgüter jeweils zu den Wirkfaktoren des Vorhabens in Beziehung gesetzt werden.

In der nachfolgenden Abbildung ist diese Wirkungskette skizziert:

Vorhaben => Wirkfaktoren => Schutzgüter => Auswirkungen

An dieser Stelle werden deshalb erst einmal die verschiedenen Wirkfaktoren des Vorhabens dargestellt. Diese Darstellung orientiert sich an der Aufzählung aa) bis hh) der Anlage 1 zu § 2 (4) und § 2 a Satz 2 Nummer 2 BauGB. Gleichzeitig wird – soweit möglich – verdeutlicht, auf welche Schutzgüter die Faktoren in erster Linie wirken.

Wirkfaktoren aa) infolge des Baus und des Vorhandenseins des geplanten Vorhabens und bb) infolge der Nutzung natürlicher Ressourcen

Die Realisierung des geplanten Vorhabens führt zu temporären und dauerhaften Wirkungen sowie zu einer temporären und dauerhaften Nutzung natürlicher Ressourcen. Temporäre Wirkungen sind zumeist auf die Bauphase beschränkt, während dauerhafte Wirkungen sowohl von dem Vorhandensein des Vorhabens als auch von seinem Betrieb ausgehen.

Die Wirkfaktoren des Vorhabens und die damit verbundene Nutzung natürlicher Ressourcen sowie die potentiell betroffenen Schutzgüter werden in der folgenden Tabelle zusammengetragen:

Anlagebedingte WirkfaktorenBetroffenes Schutzgut
FlächeninanspruchnahmeBiotope, Tiere und Pflanzen Fläche
VersiegelungBiotope, Tiere und Pflanzen Boden

Baubedingte WirkfaktorenBetroffenes Schutzgut
LärmemissionenMensch und Gesundheit Biotope, Tiere und Pflanzen

Betriebsbedingte WirkfaktorenBetroffenes Schutzgut
Erhöhtes VerkehrsaufkommenTiere, Mensch und Gesundheit
Lärm- und LichtemissionenTiere, Mensch und Gesundheit
Zunahme von Bewegungen von MenschenTiere

cc) Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen

Bauliche Maßnahmen sind nur sehr begrenzt zu erwarten, da der vorhandene Gebäudebestand im Wesentlichen erhalten und nachgenutzt werden soll. Nur eine geringe bauliche Erweiterung ist an dem Sozialgebäude möglich. Das Aufstellen und Umstellen von Stellwänden und Containern als Kulissen wird mit sehr geringem Aufwand und in kurzer Zeit erfolgen. Die baubedingten Auswirkungen sind reversibel und werden relativ gering sein.

Die durch den Betrieb bei den BOS-Übungen und der Lagernutzung entstehenden Lärmemissionen werden im Zusammenhang mit Vorbelastungen durch die benachbarte Standortschießanlage der Bundeswehr betrachtet. Von ihnen geht in der Gesamtbelastung keine Gesundheitsgefahr aus.

dd) Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung

Abfälle fallen in der Bau- und in der Betriebsphase des Vorhabens an. Hierbei wird es sich bei Art und Menge um übliche Abfälle von Baumaßnahmen und von Haushalten handeln. Hier sind keine Wirkungen zu erwarten, da für die Abfälle vorgegebene Entsorgungswege bestehen.

ee) Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen

Von dem Vorhaben gehen keine Wirkungen aus, die gravierende Risiken für die o. a. Schutzgüter verursachen können.

ff) Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete

Auf das Plangebiet beider Bebauungspläne für das Vorhaben wirken Schallimmissionen von der benachbarten Standortschießanlage ein. Diese sind in der Gesamtbelastung zusammen mit dem Vorhaben zu betrachten. Von benachbarten Plangebieten bestehen darüber hinaus keine Auswirkungen, die mit den Wirkfaktoren des Vorhabens kumulieren können. Insofern sind diesbezüglich keine weiteren kumulativen Wirkungen zu erwarten.

gg) Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima und der Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels

Das Vorhaben verursacht keine Auswirkungen auf das Klima und ist auch nicht anfällig gegenüber den Folgen des Klimawandels.

hh) Eingesetzte Techniken und Stoffe

Die bei dem Vorhaben voraussichtlich zum Einsatz kommenden Techniken und Stoffe entsprechen dem Stand der Technik und werden üblicherweise durch gesetzliche Vorgaben geregelt. Hier sind keine gravierenden Wirkungen zu erwarten.