Planungsdokumente: Gemeinde Gaushorn - vorhabenbezogener B-Plan 1 "ehemaliges Bundeswehrlager"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

9.4.1 Vermeidung, Schutz und Minimierung

Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Unter Vermeidung ist jedoch nicht der Verzicht auf das Vorhaben als solches zu verstehen. Zu untersuchen ist jedoch die Vermeidbarkeit einzelner seiner Teile und die jeweils mögliche Verringerung der Auswirkungen auf die Schutzgüter.

  • Dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden wird entsprochen, indem die geplante Nutzung an einem Standort erfolgt, an dem bauliche Anlagen und Erschließungsflächen bereits vorhanden sind hinsichtlich lärmintensiver Nutzung vorgeprägt ist. Es werden nur geringe bauliche Erweiterungen zugelassen.

  • Es wird ein auch in Bezug auf das Landschaftsbild bereits entsprechend vorgeprägter Bereich in Anspruch genommen. Zur Verminderung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird zudem die Höhe der Gebäude auf 6,5 m bzw. bei dem Sozialgebäude auf 9,0 m über Gelände begrenzt.

  • Es wurde ein Nutzungskonzept entwickelt, das notwendige Waldeingriffe wesentlich reduziert.

  • Mögliche Auswirkungen durch eine Unterschreitung des Waldabstandes wurden durch umfangreiche Festsetzungen minimiert.

  • Eingriffe in sonstige gesetzlich geschützte Biotope erfolgen nicht und werden insoweit verhindert. Die Biotopstrukturen werden arrondierend in Grünflächen eingebettet (Schutzgrün).

  • Nächtliche Beleuchtung ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

Folgende artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sind zur Vermeidung von Verstößen gegen die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG umzusetzen:

Baumfällungen

Ausschlussfrist und Kontrolle auf Höhlungen

Bei der Beseitigung von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen ist zum Schutz von Gehölzbrütern und von Fledermäusen die gesetzliche Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigung einzuhalten.

Das Entfernen von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen ist gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten. Zu fällende Bäume mit mehr als 0,3 m Stammdurchmesser in Brusthöhe sind auf Baumhöhlen zu untersuchen. Ggf. vorhandene Baumhöhlen wären vor der Fällung durch eine fachlich geeignete Person mittels Endoskops im Inneren auf Besatz durch Fledermäuse zu kontrollieren.

Sollte eine Quartiersnutzung durch Fledermäuse festgestellt werden, wäre die Fällung des entsprechenden Baumes ggf. zeitlich zu verschieben. Die für den Artenschutz zuständige Untere Naturschutzbehörde des Kreises Dithmarschen ist in diesem Fall umgehend zu kontaktieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.

Bauzeitenregelung

Zum Schutz von gebäudebewohnenden Vogelarten wird eine Bauzeitenregelung für Baumaßnahmen an Gebäuden, wie Instandsetzungen an den Außenseiten und Dächern oder die Erweiterung des Sozialgebäudes, empfohlen.

Die Baumaßnahmen sind in den Zeitraum zwischen 1. Oktober und Ende Februar zu legen. Dieser Zeitraum liegt außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der Jungtiere der potenziell betroffenen Vogelarten.

Es wird davon ausgegangen, dass ab dem Beginn die Abrissarbeiten zeitnah fortgesetzt werden und es damit zu regelmäßigen Störungen kommt, so dass sich Tiere der potenziell betroffenen Arten nicht während des Abrisses innerhalb der Gebäude ansiedeln werden.

Alternativ können Baumaßnahmen innerhalb des Zeitraumes Anfang März bis Ende September begonnen werden, wenn zuvor bei einer Begehung durch eine fachkundige Person festgestellt wird, dass in bzw. an den Gebäuden keine Brutgeschäfte von Vögeln stattfinden oder begonnen werden.