Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 "Ferienhof Schönhagen" der Gemeinde Brodersby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Der Runderlass sieht als Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche die Bereitstellung einer Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 der Versiegelung vor, wenn die Fläche eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz aufweist. Vorhandene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.

Das Plangebiet wird in drei Teilbereiche unterteilt, für die die überbaubaren Grundflächen separat festgesetzt werden. Der Teilbereich 1 umfasst den landwirtschaftlichen Betrieb mit seinem Gebäudebestand sowie die Ferienhäuser im südwestlichen Plangebiet. Die überbaubare Grundfläche wird mit 1.600 m² festgesetzt. Es wird eine Überschreitung dieser Grundfläche für Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 3.000 m² zugelassen. Die Festsetzung orientiert sich am baulichen Bestand.

Der Teilbereich 2 beschränkt sich auf die vorhandenen Wohnmobilstellplätze. Die überbaubare Grundfläche wird hier mit 750 m² festgesetzt. Eine Überschreitung wird gem. Text (Teil B) ausgeschlossen. Auch hier erfolgt die Festsetzung näherungsweise zum Bestand.

Im Teilbereich 3 gilt eine Grundflächenzahl von 1.300 m². Für den Teilbereich 3 gilt gem. den textlichen Festsetzungen ebenfalls, dass keine Überschreitung für Nebenanlagen oder Stellplätze mit ihren Zufahrten zulässig ist.

Damit ist im Plangebiet eine maximale Gesamtversiegelung von 5.050 m² möglich.

TeilbereichVersiegelung
Teilbereich 1 3.000 m²
Teilbereich 2750 m²
Teilbereich 31.300 m²

Im Plangebiet sind mit den landwirtschaftlichen Gebäuden, den dazugehörigen Nebenanlagen sowie dem Wohnmobilstellplatz bereits flächig Versiegelungen vorhanden. Die versiegelte Fläche wurde mit Hilfe des Zeichenprogrammes AutoCAD aus einem aktuellen Luftbild ermittelt. Im Plangebiet sind bereits ca. 2.885 m² im Teilbereich 1 und ca. 636 m² im Teilbereich 2 versiegelt. Diese vorhandenen Versiegelungen werden für die Ausgleichsermittlung von der maximal möglichen Versiegelung im Plangebiet abgezogen: 5.050 m² - 2.885 m² - 636 m² = 1.529 m² Neuversiegelung. Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die neu versiegelten Flächen zu einem Ausgleichserfordernis von 1.529 m² x 0,5 = 765 m².

Der Ausgleich wird über den neu herzustellenden Knick erbracht. Zudem ist es vorgesehen, eine landwirtschaftliche Fläche im Nahbereich aus der Nutzung zu nehmen. Die Ausgleichsflächen sind in Kapitel 3.3 beschrieben.

Schutzgut Landschaftsbild

Der Schutz des Landschaftsbildes ist aufgrund der Lage im bzw. künftig am Landschaftsschutzgebiet von besonderer Bedeutung. Zum Schutz des Landschaftsbildes und zur Minderung der Einsehbarkeit des Plangebietes wird am nördlichen, östlichen und südöstlichen Rand des Plangebietes ein Knick hergestellt bzw. eine zweireihige Hecke gepflanzt.

3.3 Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen

3.3.1 Knickanlage

Entlang der nördlichen und östlichen Grenze der Reitanlagen im nördlichen Plangebiet (Teilbereich 3 sowie Grünfläche ‚Reitbahn‘) wird in der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft ein neuer Knick zur Eingrünung hergestellt. Gleichzeitig soll der Knick als Ausgleich für die zusätzlich zulässigen Bodenversiegelungen angerechnet werden. Der Knickwall wird mit einer Fußbreite von 3,0 m und einer Höhe von ca. 1,3 m aus unbelasteten Boden hergestellt. Auf der Wallkrone wird eine Pflanzmulde zweireihig mit gebietseigenen Gehölzen bepflanzt. Die Pflanzen werden in Abständen von 0,8 m in der Reihe und 0,8 m in der Breite versetzt zueinander gepflanzt. Es sind ca. 25 m auf 10 m Knicklänge zu pflanzen. Der neu angelegte Knick wird eine Länge von ca. 170 m aufweisen. Die neu zu pflanzenden Knickgehölze sollten als Pflanzqualität leichte Sträucher, 70-90 cm hoch gepflanzt werden. Zudem ist die Anpflanzung von drei Bäumen I. Ordnung als Hochstamm, Stammumfang 12-14 cm als zukünftige Überhälter vorzunehmen. Da die angrenzenden Flächen als Pferdeweide bzw. für den Reitsport genutzt werden, wird auf Pflanzen, die für Pferde giftig sind, verzichtet.

Folgende Arten können beispielsweise für die Knickbepflanzung genutzt werden: Stiel-Eiche (Quercus robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Eberesche (Sorbus aucuparia), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Feld-Ahorn (Acer campestre), Hunds-Rose (Rosa canina), Weiß-Dorn (Crataegus div. spec.) oder Hasel (Corylus avellana).

Der Knick ist mit einem Wildschutzzaun einzufrieden und vor Fege- und Verbissschäden zu schützten. Auch bei einer Nutzung der anliegenden Flächen als Pferdeweide, sollte entlang des Knicks ein ortsüblicher Koppelzaun zur Abgrenzung gezogen werden. Bei einem Ausfall von mehr als 20 % der Gehölze sind Nachpflanzungen vorzusehen. Der neu angelegte Knick gilt als geschütztes Biotop gem. § 21 LNatSchG und ist entsprechend der gültigen Vorgaben zum Knickschutz zu pflegen.

Mit einer Gesamtlänge von 170 m und einer Knickfußbreite von ca. 3 m ist der Knick mit einer Grundfläche von 510 m² als Ausgleichsfläche anrechenbar.