Planungsdokumente: B-Plan Nr. 6 "Parkplatz am Danewerkmuseum" der Gemeinde Dannewerk für das Gebiet südlich der Hauptstraße und östlich des Ochsenwegs

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine Fortführung der bisherigen Nutzung sowie eine Beibehaltung des Status-quo des Umweltzustandes zu erwarten. Der bestehende Parkplatz würde weiterhin durch die Museumsbesucher und die Freiwillige Feuerwehr genutzt werden. Insbesondere in den touristisch hoch frequentierten Sommermonaten könnte es jedoch zu einer Parkplatzknappheit kommen. Potentielle Besucher des Museums würden bei fehlenden Parkplätzen von einem Museumsbesuch absehen oder gegebenenfalls auch „wild“ auf der Wiese oder entlang der Straßen parken. Auch Einschränkungen der ansässigen Feuerwehr im Einsatzfall können bei zu geringer Größe des Parkplatzes nicht ausgeschlossen werden.

Die Bäume im Plangebiet blieben erhalten und stünden weiterhin als Lebensraum zur Verfügung. Die Wiese unmittelbar östlich des Parkplatzes bliebe unversiegelt und könnte weiterhin durch die Gemeinde für Veranstaltungen oder als Bolzplatz genutzt werden. Eine Veränderung des Umweltzustandes entstünde dadurch nicht.

Weitere Parkplätze könnten ebenso wie der Kiosk und die öffentlichen Toiletten an einem anderen Standort entstehen. Aufgrund der vorhandenen Bebauung und Einschränkungen durch den Denkmal- und Naturschutz würde dieser Standort jedoch voraussichtlich in größerer Entfernung zum Danewerk und dem dortigen Museum entstehen, wodurch die gewünschten Synergieeffekte entfallen. Auch an einem alternativen Standort sind Beeinträchtigungen wie Bodenversiegelungen und Veränderungen des Landschaftsbildes zu erwarten.

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung der Bauleitplanung selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft u.a. bezüglich der weiteren Überbauung und Versiegelung von Boden sowie der Veränderungen des Landschaftsbildes verursachen. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Hinblick auf das „Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland“ und den geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Verwendet werden sollte ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

  • Ein Teil des Plangebietes wird bereits als Parkplatz genutzt.
  • Es sind keine weiteren Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

  • Ein Teil des Plangebietes wird bereits als Parkplatz genutzt und ist versiegelt.
  • Die überplanten Böden sind typisch und großflächig in der Region um Schleswig verteilt.
  • Ausgleichsmaßnahmen im Gemeindegebiet erbracht.

Schutzgut Wasser

  • Erhalt des vorhandenen Regenrückhaltebeckens.
  • Herstellung der Stellplätze in wasserdurchlässiger Bauweise.
  • Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im Plangebiet.
  • Erhalt und Neupflanzung von Bäumen zur Förderung der Verdunstung.

Schutzgut Klima/Luft

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Landschaftsbild

  • Beschränkung der Höhe der baulichen Anlagen im Sondergebiet auf max. 5,0 m über Erdgeschossfertigfußbodenhöhe.
  • Beschränkung der Außenwandmaterialien im Sondergebiet auf Holz und Glas.
  • Erhalt der vorhandenen Gehölzstrukturen.
  • Neupflanzung von heimischen Laubbäumen.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

  • Abstimmung aller Maßnahmen mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden.
  • Eng gefasste baugestalterische Festsetzungen im Sondergebiet.