Planungsdokumente: B-Plan Nr. 6 "Parkplatz am Danewerkmuseum" der Gemeinde Dannewerk für das Gebiet südlich der Hauptstraße und östlich des Ochsenwegs

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet 'Tourismus' durch die zulässige Grundfläche (GR) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GR von 150 m² orientiert sich an der gewollten geringfügigen städtebaulichen Nutzung des Grundstückes und den Planungen der Gemeinde.

Zum Schutz des angrenzenden Denkmals wird die Anzahl der Vollgeschosse auf 1 begrenzt. Damit in Verbindung steht die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe. Diese wird auf max. 5,0 m über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens festgesetzt, um eine harmonische Einbindung in die umgebende Ortslage und Landschaft zu gewährleisten. Aus dem gleichen Grund wird die Traufhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut) auf max. 3,50 m über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens begrenzt.

Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfertigfußbodens gewahrt bleiben. Die Erdgeschossfußbodenhöhe darf demnach nicht mehr als 50 cm über der mittleren Höhe des zum Gebäude gehörenden Straßenabschnittes der Hauptstraße liegen.

Für den Bereich der Gemeinbedarfsfläche 'Feuerwehr' wird eine Grundfläche von 600 m² festgesetzt und weitergehend definiert, dass diese nur für Zufahrten und Stellplätze sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO gilt. Die festgesetzte Grundfläche orientiert sich an der Anzahl der benötigten Stellplätze und der bereits vorhandenen Versiegelungen im Zufahrtsbereich zum Feuerwehrgerätehaus. Zur Begrenzung der zulässigen Versiegelung wird klarstellend festgesetzt, dass in diesem Bereich eine Überschreitung der Grundfläche nach § 19 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig ist.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

In dem sonstigen Sondergebiet 'Tourismus' wird eine offene Bauweise festgesetzt, was dem Charakter der angestrebten Nutzung und der umgebenden Bebauung entspricht

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch eine Baugrenze festgesetzt, die sich an den Anforderungen der angestrebten Hochbauplanung orientiert, dabei aber nur einen geringen Spielraum für eine weitere Ausdehnung nach außen einräumt. Damit soll der Eingriff in die Umgebung des Denkmals auf das erforderliche Maß begrenzt werden.

Die Baugrenze hält die erforderlichen Mindestabstände zu Nachbargrenzen ein.

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Die Gestaltungsvorschriften zur Dachform, -neigung werden im Text (Teil B) der Satzung gefasst. Sie orientieren sich vor allem an der angestrebten Hochbauplanung und dem Erfordernis, das Gebäude harmonisch in die historisch hochwertige Umgebung einzufügen. Demnach sind Dächer mit Dachneigungen zwischen 10° und 25° zulässig. Dächer auf einer Grundfläche von max. 10 % der Grundfläche des Gebäudes sind auch mit anderen Dachneigungen zulässig. Hiermit soll ein gewisser städtebaulicher Gestaltungsspielraum ermöglicht werden. Bei geneigten Dächern sind nur Dacheindeckungen in anthrazit und graubraun zulässig. Stark glänzende bzw. stark reflektierende Materialien sind zum Schutz der Welterbestätte unzulässig. Das Anbringen von Solar- und Photovoltaikanlagen ist zulässig und dient der Nutzung erneuerbarer Energien.

Für die Gestaltung der Außenwände sind nur Holz und Glas zulässig, um ein harmonisches Ortsbild und eine Verträglichkeit mit der Welterbestätte zu erreichen. Die Oberfläche des Holzes vermittelt ein Gefühl der Wärme und geht einher mit den geschichtlichen Konstruktionen des Walles.

Die Gestaltungsvorgaben für Nebenanlagen sind grundsätzlich weiter gefasst und entfallen teilweise, weil sie von untergeordneter baulicher Bedeutung sind.