Planungsdokumente: 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.4.1 Fachgesetze

Mehrere Richtlinien, Gesetze und Verordnungen verschiedener Fachbereiche enthalten grundlegende Vorgaben bezüglich Natur und Umwelt, die in der Umweltprüfung zum Bauleitplan als Ziele des Umweltschutzes zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen insbesondere folgende Gesetze und hierin genannte Ziele:

Europäische Richtlinien

  • Fauna-Flora-Habitatrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-RL)
  • Ausweisung eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse
  • Vogelschutzrichtlinie - Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VSchRL)
  • Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind
  • EU-Umgebungslärmrichtlinie - Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm
  • Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus mit dem Ziel Lärmschutz
  • Wasserrahmenrichtlinie - Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL)
  • Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft bezüglich der Güte und der Wassermenge sowie Verhinderung einer Verschlechterung des Zustands
  • EU-Abfallrahmenrichtlinie - Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
  • Mit Abfällen ist so umzugehen, dass die Umwelt und die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt werden
  • Kyoto-Protokoll - Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
  • Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Emissionsbegrenzungen und -reduktionen zur Reduzierung von Treibhausgasen

Die genannten europäischen Richtlinien und deren Ziele sind inzwischen durch die Übernahme von Inhalten in diverse Bundesgesetze in deutsches Recht übergegangen.

Bundesgesetze und -verordnungen

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Vor allem:
  • § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) bis j): Berücksichtigung der aufgelisteten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Aufstellung von Bauleitplänen
  • § 1a Abs. 2 BauGB: Sparsamer Umgang mit Grund und Boden
  • § 1a Abs. 3 BauGB: Berücksichtigung von Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Eingriffsregelung BNatSchG) in der Abwägung
  • § 1a Abs. 5 BauGB: Berücksichtigung von Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und von Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen in der Abwägung.
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Vor allem:
  • § 1 BNatSchG: Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sowie der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Erholungswertes von Natur und Landschaft
  • § 13 bis § 15 BNatSchG: Vermeidung, Ausgleich und Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffsregelung)
  • § 20 BNatSchG: Schaffung eines Netzes verbundener Biotope (Biotopverbund)
  • § 33 Abs.1 BNatSchG: Veränderungen oder Störungen mit nachfolgenden erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen sind unzulässig
  • (§ 41a BNatSchG: Schutz von Tieren und Pflanzen vor nacheiligen Auswirkungen von Beleuchtungen) Gesetzesentwurf noch nicht in Kraft getreten
  • § 44 BNatSchG: Verbote bezüglich des Tötens, der Störung und der Entnahme aus der Natur von besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten.
  • Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
  • § 1 BBodSchG: Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens
  • § 7 BBodSchG: Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • § 1 BImSchG: Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Böden, und Wasser sowie der Atmosphäre, Kulturgütern und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen und Vorbeugung des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • § 1 WHG: Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
  • Bundeswaldgesetz (BWaldG)
  • § 1 BWaldG: Wald ist wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung zu erhalten und erforderlichenfalls zu mehren
  • Denkmalschutzgesetz (DSchG)
  • § 1 DSchG: Mit Kulturgütern des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen
  • Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)
  • § 1 EEG: Ermöglichung einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes durch Schonung fossiler Energieressourcen und Förderung von erneuerbaren Energien
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • § 1 KrWG: Schonung der natürlichen Ressourcen durch Kreislaufwirtschaft und Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen

Für das geplante Vorhaben sind u.a. auch folgende weiterführende Verordnungen relevant:

  • Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV
  • § 2 (1) 16. BImSchV: Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche
  • Bundesbodenschutzverordnung
  • § 12 BBodSchV: Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden

Landesgesetze

Ergänzungen und Abweichungen zu den Bundesgesetzen werden über folgende Landesgesetze geregelt:

  • Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
  • Landesbodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchG)
  • Landeswassergesetz (LWasG)
  • Landeswaldgesetz (LWaldG)
  • Landesdenkmalschutzgesetz (DSchG)
  • Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG)
  • Energiewende- und Klimaschutzgesetz SH.

1.4.2 Schutzgebiete und -objekte

Das Plangebiet liegt abseits von übergeordneten Schutzgebieten: das nächste Natura 2000 Gebiet liegt ca. 1,6 km entfernt (1423-302 "Tiergarten"), das nächste Naturschutzgebiet (Reesholm/Schlei) beginnt in ca. 4,7 km Entfernung. Für den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung und der direkten Umgebung existieren insbesondere folgende rechtliche Bindungen:

Naturpark (§ 27 BNatSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 LNatSchG)

Der Plangeltungsbereich liegt im Naturpark „Schlei“. Naturparke sollen für die Erholung und den Tourismus unter Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt erschlossen und weiterentwickelt werden.

Wald gemäß Landeswaldgesetz

In der südwestlichen Ecke des Plangebiets befindet sich ein Waldstück, das den Regelungen des Landeswaldgesetzes (LWaldG) unterliegt. Um das Waldstück herum ist ein 30 m Waldabstand zu beachten, in dessen Bereich es verboten ist, Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches durchzuführen. Östlich des Plangebiets beginnt ein weiteres Waldstück. Dessen Waldabstandsbereich ragt in das Plangebiet hinein.

Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG)

Im Vorhabengebiet befinden sich gesetzlich geschützte Biotope, die den Schutzbestimmungen des § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG unterliegen (arten- und strukturreiches Dauergrünland, Röhricht und Knicks). Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. In § 67 BNatSchG sind Befreiungsmöglichkeiten und für Knicks und Kleingewässer über den § 21 Abs. 3 LNatSchG zusätzlich Ausnahmen von den Verboten geregelt.

Ausgleichsflächen und Ausgleichsknicks

Die Flächen zwischen dem alten Deponiestandort, der B201 und der Straße Haferteich sind von der Stadt Schleswig bisher größtenteils zur Entwicklung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen. An einigen Standorten wurden bereits naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt.

Im Geltungsbereich der 29. Änderung des Flächennutzungsplans hat eine ca. 5.120 m² große Fläche Funktion als Ausgleichsfläche für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 71. An diesem Standort sind derzeit Ruderalfluren und Gebüsche vorhanden.

Des Weiteren hat ein im Plangebiet gelegener 190 m langer Knick Funktion als Ersatzknick für den Bebauungsplan Nr. 75 "Berender Redder".

Archäologisches Denkmal

Westlich des Plangebiets befindet sich das eingetragene Denkmal "Apenstorp", der Standort einer mittelalterlichen Burganlage (Objektnummer aKD-ALSH-003878). Schutzumfang ist ein Substanzerhalt des kompletten Objekts sowie Umgebungsschutz.

Archäologisches Interessengebiet

Das Umfeld des Archäologischen Denkmals ist als Archäologisches Interessengebiet (Gebietsnummer 13) ausgewiesen. Es beginnt direkt westlich des Plangeltungsbereichs.

In archäologischen Interessengebieten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorkommen von Fundplätzen und Kulturdenkmalen zu rechnen. Die Interessengebiete sollen den Planern von in den Boden eingreifenden Bauvorhaben und Maßnahmen Informationen darüber bieten, bei welchen Maßnahmen das Archäologische Landesamt in jedem Fall zu beteiligen ist und wo mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorkommen von Fundplätzen und Kulturdenkmälern zu rechnen ist, auch wenn sie oberirdisch nicht erkennbar sind.

Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG)

Im Plangeltungsbereich befinden sich besonders geschützte Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG. Hierzu gehören allgemein betrachtet z.B. europäische Vogelarten, Amphibien, Reptilien und einzelne Arten oder Artengruppen der Säugetiere und Insekten und Wirbellosen sowie definierte Pflanzenarten und -gruppen. Einzelne Arten oder Artengruppen sind darüber hinaus gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt (z.B. Fledermäuse).

Gemäß § 44 BNatSchG gelten für die besonders und streng geschützten Arten diverse Verbotstatbestände. Die in § 44 (1) BNatSchG formulierten Zugriffsverbote (Töten, Störung, Entnahme aus der Natur) sind im Zusammenhang mit den Regelungen des § 44 (5) BNatSchG zu beachten. Über § 45 BNatSchG sind Ausnahmen und in § 67 BNatSchG sind Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten geregelt.

1.4.3 Pläne