Planungsdokumente: 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.4.3.7 Pläne der Abfallwirtschaft

Abfallwirtschaftsplan Schleswig-Holstein

Gemäß § 30 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) stellen die Länder für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. Hauptinhalt der Abfallwirtschaftspläne ist der Nachweis, dass die Entsorgungssicherheit für die im Planungsraum anfallenden Abfälle gewährleistet ist. Mit seinen Empfehlungen und Leitlinien bildet der Plan die Grundlage für die Entsorgungsträger. Die Umsetzung entsprechender Maßnahmen und Projekte obliegt dabei wesentlich den öffentlich-rechtlichen und privaten Entsorgungsträgern im Rahmen ihrer Eigenverantwortung.

Der Abfallwirtschaftsplan Schleswig-Holstein bestimmt als Grundsatz der Kreislaufwirtschaft eine Minimierung der Abfallentstehung und eine Entsorgung der Abfälle ohne die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere Wasser, Luft, Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden.

1.4.4 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes und der Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans

Das Plangebiet liegt abseits von übergeordneten Schutzgebieten wie Natura 2000 oder Naturschutzgebieten. Es liegt allerdings in einem Raum, der Bedeutung als Historische Kulturlandschaft (Knicklandschaft) besitzt und vor dem Hintergrund der landschaftlichen Ausstattung von Seiten der Stadt Schleswig als Entwicklungsschwerpunkt für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen ist.

Lokal sind im Vorhabengebiet als schützenswerte Umweltbestandteile insbesondere gesetzlich geschützte Biotope, Wald gemäß Landeswaldgesetz und bestehende Verbindlichkeiten aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung anderweitiger Planvorhaben zu berücksichtigen (Vermeidungsmaßnahmen, Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen der Bebauungspläne Nr. 75 und 1.Änderung Nr. 71 sowie der Altdeponie).

Allgemein sind die geltenden Vorschriften des besonderen Artenschutzes gemäß BNatSchG einzuhalten sowie weitere unter Kap. 1.4 genannte "Ziele des Umweltschutzes" vor dem Hintergrund der jeweiligen Verbindlichkeit in den Planungsprozess einzubeziehen.

Die 29. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt diese und weitere Anforderungen an den Umweltschutz u.a. durch:

  • Erhaltung von bereits vorhandenem Abschirmgrün randlich des Sondergebietes (§ 1a Abs. 3 BauGB: Berücksichtigung von Vermeidung voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes - Eingriffsregelung BNatSchG - in der Abwägung; z.T. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG: Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen)
  • Erstellung eines Artenschutzbeitrags im Rahmen der Parallelaufstellung des Bebauungsplans Nr. 108 (§ 44 BNatSchG: Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten)
  • Darstellung von Maßnahmenflächen (§ 1a Abs. 3 BauGB: Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes - Eingriffsregelung BNatSchG in der Abwägung)
  • Erhaltung von Waldflächen (§ 1a Abs. 3 BauGB: Berücksichtigung von Vermeidung voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen der Umweltbelange Klima, Luft, Pflanzen, Tiere, Landschaftsbild - Eingriffsregelung BNatSchG - in der Abwägung; §§1 und 24 LWaldG: Schutz von Wald und vor Gefahren).

2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen