Planungsdokumente: 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5 Umweltbericht

Zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schleswig wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr wurden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil II der Begründung) beschrieben und bewertet.

Vorhaben

Die Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg GmbH unterhält im Haferteich, Stadt Schleswig, eine Betriebsstätte für Abfallumschlag, Behältermanagement, Recyclinghof und Logistik und beabsichtigt die Betriebsstätte zu erweitern. Für dieses Vorhaben stellt die Stadt Schleswig die 29. Änderung des Flächennutzungsplans "Gebiet nördlich der Bundesstraße 201, östlich der Photovoltaikanlage und westlich der Straße Haferteich" auf.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Die Umweltprüfung erfolgte unter Betrachtung der im BauGB aufgelisteten Umweltbelange. Der Umweltbericht stellt die Ergebnisse entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 BauGB zusammen.

Derzeitiger Zustand der Umwelt und Prognose der zukünftigen Entwicklung

Als zentraler Aspekt des Umweltberichtes erfolgt eine Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes der Belange Fläche, Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Landschaft und Menschen sowie Kulturgüter und Sachgüter. Auf der Basis vorhabenspezifischer Wirkfaktoren werden die potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Umweltbelange sowie deren Wechselwirkungen beschrieben und deren Erheblichkeit bewertet. Zudem wird die Entwicklung gegenüber weiteren Belangen, wie Schutzgebieten und -objekten, Plänen, Vermeidung von Emissionen, Nutzung erneuerbarer Energien, schwere Unfälle und Katastrophen, Eingriffsregelung und Maßnahmen bezüglich des Klimawandels geprüft. Anschließend folgen Aussagen über Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen und eine Beschreibung und Bewertung anderweitiger Planungsmöglichkeiten. Folgende Inhalte sind von Bedeutung:

Derzeitiger Zustand der Umwelt: Das Plangebiet umfasst das Gelände des bestehenden Betriebshofs der ASF sowie Teile einer Knicklandschaft mit intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen, Brachflächen und einem Waldstück.

Das Relief des betroffenen Raums ist stark bewegt. Ausgeprägte Kuppen- und Senkenlagen sorgen für eine Vielfalt des Landschaftsbildes. Im Norden liegt der Betriebsstandort der ASF mit dazugehörigen Flächen zur Oberflächenwasserbewirtschaftung (Regenklär- und Regenrückhaltebecken). In der südlich anschließenden Feldflur sind Gehölzbestände verschiedener Ausprägung und Herkunft vorhanden. Hierzu zählen flächenhafte Feldgehölze, ein Waldstück, Knicks, Neuanpflanzungen und Altbaumbestände. Die Flurstücke der Knicklandschaft werden im Süden intensiv landwirtschaftlich genutzt. Im Norden und Osten ist ein Mosaik aus verbrachendem Mesophilen Grünland, Ruderalvegetation und Feuchtvegetation (Röhricht) in einer Senkenlage vorhanden. Hinsichtlich der Tierwelt wird das Plangebiet in erster Linie durch verschiedene gehölzbrütende Vogelarten gekennzeichnet. Zudem bestehen Lebensraumfunktionen für Fledermäuse und als Landlebensraum des Kammmolchs.

Bewertung: Der Plangeltungsbereich besitzt derzeit für Teilaspekte der Umweltbelange Fläche (naturnahe Landschaftsteile im mittleren Plangebiet), Pflanzen (Wald, Mesophiles Grünland, Röhrich, Knicks, Feldgehölze, prägende Bäume, Ruderalvegetation), Tiere (Kammmolch), biologische Vielfalt (Mosaik naturnaher Vegetationstypen im mittleren Plangebiet), Landschaft (reliefreiche Knicklandschaft mit z.T. naturnahen Flächen) und Mensch (sieldungsnahe Erholungslandschaft) besondere Bedeutung. In anderen Teilaspekten besitzen die genannten Umweltbelange, sowie auch die Umweltbelange Boden, Klima, Luft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, allgemeine Bedeutung.

Prognose bei Nichtdurchführung des Vorhabens: Ohne die 29. Änderung des Flächennutzungsplans ist eine zukunftssichere Entwicklung des Betriebsstandorts der ASF nicht möglich.

Prognose erheblicher Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens: Im Rahmen der Umweltprüfung wurden mögliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser (Wasserhaushaltsbilanz nach A-RW 1), Pflanzen (Verlust von Vegetation besonderer Bedeutung) und Landschaft (Überplanung einer gut ausgebildeten historischen Knicklandschaft) ermittelt.

Weitere Umweltbelange und Prognose der zukünftigen Entwicklung

Natura 2000: Natura 2000-Gebiete sind vom Vorhaben nicht betroffen.

Anderweitige naturschutzrechtliche Schutzgebiete und-objekte: Im Plangebiet sind folgende weitere Schutzgebiete und -objekten vorhanden: ein Naturpark, Gesetzlich geschützte Biotope, Ausgleichsflächen und Ausgleichsknicks, besonders geschützte Arten und streng geschützte Arten. Bezüglich Eingriffen in gesetzlich geschützte Biotope sind im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung bei Eingriffen Befreiungen gemäß § 67 BNatSchG zu erwirken. Im Rahmen der Abarbeitung der Eingriffsregelung ist auch ein Ausgleich von Verlusten vorhandener Ausgleichsflächen und Ausgleichsknicks zu erwirken. Ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kann im Rahmen der Vorhabenumsetzung durch geeignete Maßnahmen vermieden werden.

Anderweitige Pläne: Die Festsetzung von Bauflächen weicht von den Darstellungen örtlicher Planungen ab. Ein anderweitiger Standort stand für das geplante Vorhaben allerdings nicht zur Verfügung.

Vermeidung von Emissionen und Nutzung erneuerbarer Energien: Für das geplante Vorhaben wird zur Vorhabenumsetzung ein Genehmigungsverfahren nach BImSchG durchgeführt. Der Einsatz von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien wird im Rahmen der Dachflächenplanungen angestrebt.

Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen: Eine besondere Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen wird nicht ausgelöst.

Eingriffsregelung: Der Bebauungsplan bereitet Entwicklungen neuer Bauflächen vor. Hierdurch werden Eingriffe in Natur und Landschaft ausgelöst. Es sind Eingriffe in den Boden und in Vegetationsbestände besonderer Bedeutung (Gehölze, Knicks, Mesophiles Grünland, Ruderalvegetation, Röhricht) zu erwarten. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplans.

Maßnahmen bezüglich des Klimawandels: Im Umweltbericht werden Vorschläge für nachfolgende Planungen aufgelistet.

Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen: Im Süden des Plangebiets sind Maßnahmenflächen dargestellt, in denen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden können..

Anderweitige Planungsmöglichkeiten: Ein anderweitiger Standort zur Umsetzung des geplanten Vorhabens stand aus städtebaulichen Gründen nicht zur Verfügung. Eine anderweitige Nutzungsanordnung, die zu einer maßgeblichen Verringerung von nachteiligen Umweltauswirkungen führen würde, wurden nach Prüfung im Ergebnis nicht gefunden.

Zusätzliche Angaben

Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung: Der Umweltbericht wurde nach den Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zusammengestellt. Die Bewertung erfolgte verbal argumentativ. Die vorliegenden Geländeerfassungen, vorhandenen Daten und vorhabenbezogenen Gutachten reichen für eine Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen aus.

Überwachung: Die Stadt Schleswig überwacht, dass im nachfolgenden Bebauungsplan eine Umweltbaubegleitung festgesetzt wird und dass im nachfolgenden Bebauungsplan Vorgaben zu einem Monitoring der Maßnahmenflächen getroffen werden..

3.6 Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise

Denkmalschutz:

Südwestlich des Plangebietes befindet sich ein Bodendenkmal. Es handelt sich dabei um den spätmittelalterlichen Gutshof 'Apenstorp' (aKD-ALSH-3878), von dem jedoch nur noch ein Plateau mit umlaufendem Graben vorhanden ist. Die trapezförmige, in Nordsüdrichtung 80 m lange, in Ostwestrichtung 45 m breite, von Gräben umgebene Hoffläche mit Erdzugbrücke (Zugang) im Osten wurde im südlichen Drittel durch die Bundesstraße 201 durchschnitten. Die Gräben waren ursprünglich etwa 2 m tief.

Bei Bauvorhaben im Bereich der überplanten Fläche handelt es sich gem. § 12 DSchG um genehmigungspflichtige Maßnahmen. Gem. § 12 Abs. 1 S. 3 DSchG bedürfen die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen und Erdarbeiten an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, der Genehmigung. Denkmale sind gem. § 8 Abs. 1 DSchG unabhängig davon, ob sie in der Denkmalliste erfasst sind, gesetzlich geschützt.

Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein stimmt der vorliegenden Planung zu. Da jedoch zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden wird, sind gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich. Hierzu haben bereits erste Abstimmungsgespräche zwischen der ASF und dem ALSH stattgefunden.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Abfallrechtliche Belange

Auf der unmittelbar westlich des Plangebietes liegenden Deponie Haferteich wurden von ca. 1948 - 1990 Abfälle (Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme, Bauschutt, Gartenabfälle) abgelagert. Die Deponie hat eine Grundfläche von ca. 14 ha, die Einlagerungsfläche beträgt ca. 11 ha. Auf dieser Fläche liegen insgesamt 1.600.000 m3 Müll. Bis 2002 wurde die Deponie gesichert. Es wurde eine Oberflächenabdichtung einschließlich Sickerwasserfassung und Gasfassung errichtet. Seit 2002 befindet sich die Deponie in der Nachsorgephase mit Überwachungsprogramm u.a. zum Gashaushalt, Grundwasser und Sickerwasser.

Bodenschutz:

Die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes (§ 1 BBodSchG i. V. mit § 1a Abs. 2 BauGB) sind zu berücksichtigen. Es ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten.

Im Rahmen der Erschließungsplanung und -ausführung sind folgende Auflagen zu beachten:

Auflagen:

  • Der Boden ist im Rahmen der Erdarbeiten horizont- bzw. schichtenweise auszubauen und zu lagern. Beim Wiederauftrag ist auf den lagerichtigen Einbau der Substrate zu achten.
  • Beachtung „DIN 19731:1998-05 - Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial“ und „DIN 18915:2018-06 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten“.
  • Bei der Lagerung des Oberbodens ist auf eine maximale Höhe der Mieten von 2,0 m mit steilen Flanken zu achten. Die Oberfläche ist zu glätten aber nicht zu verschmieren. Die Lagerdauer ist zu begrenzen. Bei Anlage von Unterbodendepots sollten diese eine Höhe von 4 m nicht übersteigen.
  • Bei längeren Lagerdauern von mehr als 6 Monaten ist die Oberbodenmiete mit tiefwurzelnden, winterharten und stark wasserzehrenden Pflanzen (Luzerne, Lupine etc.) zu begrünen. Die Depots sollten generell nicht befahren werden.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen; idealerweise innerhalb des Planungsgebietes. Bei der Verwertung ist auf eine angepasste (ortsübliche) Schichtmächtigkeit des Oberbodens zu achten. Sollte eine landwirtschaftliche Aufbringung vorgesehen sein, ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen (vgl. Hinweis).
  • Um den Einfluss auf die Versickerungsfähigkeit des Bodens in Form vermeidbarer Bodenverdichtungen zu minimieren, sind die Fahrzeugeinsätze so zu planen, dass die Überrollhäufigkeiten bzw. mechanischen Belastungen in später unbebauten Bereichen auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/zähflüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Hinweise:

  • Für eine Verwertung des Bodens auf landwirtschaftlichen Flächen ist - bei einer Menge > 30 m³ bzw. > 1.000 m² - ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
  • Bei ggf. durchzuführende (bauzeitigen) Grundwasserabsenkungen gilt:

Die Grundwasserabsenkung und das Einleiten des anfallenden Wassers in ein Gewässer stellen gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einen Benutzungstatbestand dar und bedürfen somit einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese ist gesondert beim Fachdienst Umwelt des Kreises Schleswig-Flensburg mit den entsprechenden Unterlagen zu beantragen.

Kampfmittel:

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Stadt Schleswig zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

Hauptversorgungsleitungen:

Im Süden des Plangebietes verlaufen entlang der Bundesstraße B 201 eine Gastransportleitung sowie eine Hauptstromleitung. Beide Leitungen sind nachrichtlich in der Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 108 dargestellt.

Bundeswehr:

Der StOÜbPl Neuberend liegt in 1,8 km und die SaStOSchAnl Schleswig in 3,1 km Entfernung. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass Emissionen durch den Übungsbetrieb von beiden Liegenschaften auf das Plangebiet einwirken können.

4 Flächenverteilung

Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 8,78 ha mit folgender Unterteilung:

Sondergebiet Abfallwirtschaft ca. 4,68 ha

Grünflächen ca. 0,67 ha

Flächen für Maßnahmen ca. 2,27 ha

Regenrückhaltebecken ca. 0,72 ha

Waldflächen ca. 0,44 ha