Im Plangeltungsbereich befinden sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützte Arten sowie einige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten. Im Rahmen der Aufstellung eines Bauleitplans ist zu prüfen, ob bei Umsetzung des geplanten Vorhabens die artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten werden können.
Das Büro für ökologisch-faunistische Planung hat zum geplanten Vorhaben, bezogen auf den parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 108 einen Artenschutzbeitrag erstellt (böp 2023). Dieser enthält das folgende Fazit:
„Die vorliegende artenschutzfachliche Bewertung der Planung zum Bebauungsplan 108 der Stadt Schleswig (Erweiterung des Abfallwirtschaftszentrums Haferteich) wurde auf Grundlage einer datengestützten Potenzialabschätzung erstellt. Hierzu wurden gezielte artbezogene Erfassungen zur Klärung potenziell vorkommender bewertungsrelevanter Arten durchgeführt:
- Fledermäuse (Quartierstrukturen, Flugrouten)
- Waldbirkenmaus
- Amphibien (Kammmolch, Knoblauchkröte, Laubfrosch, Moorfrosch)
- Reptilien (Zauneidechse)
- FFH-Windelschnecken (Bauchige Windelschnecke, Schmale Windelschnecke)
- sowie Vögel (begleitende Datenerhebung).
Waldbirkenmaus, Zauneidechse und die Windelschneckenarten sind im Gebiet nicht vorhanden. Bedeutende Flugrouten von Fledermäusen waren nicht festzustellen.
Die hauptsächlichen artenschutzfachlichen Konfliktpunkte wurden bei den streng geschützten Amphibienarten ermittelt (speziell Kammmolch und Moorfrosch), deren Laichgewässer sich in geringer Entfernung zum Planungsgebiet befinden.
Die erforderlichen Artenschutzmaßnahmen können gemäß Abstimmung .mit dem LFU ohne Einbeziehung externer Maßnahmenflächen umgesetzt werden.
Wesentliche Punkte der aus der Konfliktlage abgeleiteten Maßnahmen sind
- Abgrenzung des Baugeländes mit einem mobilen Amphibienzaun (Bauphase)
- Einrichtung einer einseitig querbaren stationären Amphibiensperrwand (dauerhaft)
- artbezogene Entwicklung extensiv genutzter Grünland- bzw. Brachflächen im Maßnahmengebiet
- Anlage einer Feuchtsenke (Feuchtbiotop/ Temporär-Gewässer) im Maßnahmengebiet
- Installation von Quartierstrukturen bzw. Nisthilfen
- Einbeziehung einer ökologischen Baubegleitung.
Mit Berücksichtigung der ermittelten Artenschutzmaßnahmen ist die Planung gemäß den Bestimmungen des §44 Absatz 1 BNatSchG vollzugsfähig. Ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote wird nicht ausgelöst.“