2.2.10 Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen auf die Umweltschutzgüter sowie Natura 2000-Gebiete zu erwarten sind / § 1 Abs. 6 Nr. 7 j) BauGB
Als Ursachen schwerer Unfälle oder Katastrophen werden in Anlehnung an die 12. BImSchV (Störfallverordnung) betriebsbedingte Gefahrenquellen, umgebungsbedingte Gefahrenquellen (z.B. Erdbeben oder Hochwasser) und Eingriffe Unbefugter angesehen. Die in der 29. Änderung des Flächennutzungsplans vorbereitete Nutzungen (Erweiterung eines Standorts für die Abfallwirtschaft) besteht bezüglich schweren Unfällen, Katastrophen und Eingriffen Unbefugter aufgrund des Standorts und der geplanten Nutzung keine besondere Relevanz.