2.2.11.2 Prüfung bezüglich der Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung)
Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB sind die in §§ 13-15 BNatSchG genannten Erfordernisse zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie zum Ausgleich nicht vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung zu berücksichtigen.
Die 29. Änderung des Flächennutzungsplans ermöglicht eine Entwicklung baulicher Anlagen. Damit wird die Möglichkeit zu Eingriffen in Natur und Landschaft vorbereitet.
Zur Vermeidung von Eingriffen wurden die Planungsflächen so angeordnet, dass ein Umring aus vorhandenen Gehölzbeständen um das Sondergebiet erhalten werden kann. Zudem wird zu Waldflächen ausreichend Abstand gehalten.
Als Eingriffe sind potenziell Eingriffe in den Boden und Eingriffe in Landschaftsbestandteile besonderer Bedeutung (Gehölz, Knicks, Mesophiles Grünland, Röhricht, Ruderalvegetation) zu bewerten. Im südlichen Bereich des Plangebiets werden Maßnahmenflächen zur Kompensation bereitgestellt. Darüber hinaus werden Kompensationsmaßnahmen auch außerhalb des Plangebiets erforderlich. Die gemäß BauGB zu beachtenden Regelungen zum Thema Eingriffe und Ausgleich sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung abzuarbeiten.