1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 4 BauNVO)
- In dem allgemeinen Wohngebiet sind Anlagen für sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) nur ausnahmsweise zulässig. (§ 1 Abs. 5 BauNVO)
- In dem allgemeinen Wohngebiet sind die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1-5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, d.h.
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, d.h. nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO).